Mustermann

Musterstraße

4444 Mustergemeinde                                                                                   ......, .......201..

 

 

An

Herrn/Frau Bürgermeister der Gemeinde

..................

 

 

Ausnahme von der Anschlusspflicht

 

gemäß § 6 Abs. 2 Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015

 

 

Sehr geehrter Herr/Frau Bürgermeister,

 

 Wir/Ich beantragen hiermit fristgerecht die Ausnahme von der Anschlusspflicht gemäß § 6 Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 beziehungsweise bei Nichtgewährung der Ausnahme von der Anschlusspflicht, beantragen ich/wir die Ausnahme von der Bezugspflicht gemäß § 7  des Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015. 

 

Rechtzeitigkeit:

Die im gemäß Bezug angeführten Bescheid vorgesehene gesetzliche Antragsfrist beträgt vier Wochen.

 

Der Bescheid wurde uns/mir am .......... per Post nachweislich ausgefolgt. Der heute eingebrachte Antrag ist daher rechtzeitig eingebracht.

 

Antrag:

 § 6 Abs. 2 Oö Wasserversorgungsgesetz 2015 sieht eine Ausnahme von der Anschlusspflicht vor, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Anschlusspflicht eine eigene Wasserversorgungsanlage besteht, Trink- bzw. Nutzwasser in bedarfsdeckender Menge zur Verfügung stehen und die Kosten der Herstellung der Anschlussleitung und sämtlicher dazugehörenden Einrichtungen, wie insbesondere Drucksteigerungseinrichtungen, Wasserzähler und Hauptabsperrventil einschließlich der Kosten für die Wiederherstellung von Anlagen, die im Zuge der Anschlusseinrichtung beeinträchtigt werden würden, sowie einschließlich der Leistung von Entschädigungszahlungen im Sinne des § 8 Abs. 1 für die Anschlusspflichtige bzw. den Anschlusspflichtigen mindestens doppelt so hoch wären, wie die durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde.

 

 

 Die Herstellungskosten in der Gemeinde ............  wurden mit € ......... in für einen konkreten Antrag gemäß § 6 Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015. Wir/Ich stellen den Antrag auf Ausnahme von der Anschlusspflicht gemäß § 6 Abs. 2 Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015, in der Annahme, dass die Herstellungskosten unserer /meiner Anschlussleitung und sämtlicher dazugehörender Einrichtungen, die im Gesetz näher definiert werden, mindestens doppelt so hoch sind, wie die durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde ..........

 

 

Sollten wir/ich mit unserer/meiner Annahme bezüglich der durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde .........falsch liegen, stellen wir/ich hiermit den Antrag auf Ausnahme von der Bezugspflicht gemäß § 7 Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015.

 

Hochachtungsvoll

 

 

Beilage: Auszug aus dem Gesetz

Bundesland

 

Oberösterreich

 

Kurztitel

 

Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015

 

Kundmachungsorgan

 

LGBl.Nr. 35/2015

 

§/Artikel/Anlage

 

§ 6

 

Inkrafttretensdatum

 

01.04.2015

 

Text

 

§ 6
Ausnahmen von der Anschlusspflicht

 

(1) Anschlusspflicht besteht nicht

 

                     

1.

für Betriebswasserleitungen öffentlicher Eisenbahnen im Sinn des § 2 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 205/2013,

2.

wenn Objekte (bereits) durch eine Wassergenossenschaft tatsächlich versorgt werden.

 

(2) Die Gemeinde hat für Objekte mit zum Zeitpunkt des Entstehens der Anschlusspflicht bestehender eigener Wasserversorgungsanlage auf Antrag eine Ausnahme von der Anschlusspflicht zu gewähren, wenn

 

                     

1.

dies die Anschlussverpflichtete bzw. der Anschlussverpflichtete spätestens binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheids nach § 5 Abs. 5 beantragt,

2.

die Eignung des Trinkwassers aus der eigenen Wasserversorgungsanlage von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller durch einen den fachlichen Vorgaben der Trinkwasserverordnung (TWV), BGBl. II Nr. 304/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 359/2012, entsprechenden Befund nachgewiesen wird - dieser Befund darf nicht älter als sechs Monate sein,

3.

Trink- bzw. Nutzwasser in bedarfsdeckender Menge zur Verfügung steht und

4.

die Kosten der Herstellung der Anschlussleitung und sämtlicher dazugehörender Einrichtungen, wie insbesondere Drucksteigerungseinrichtungen, Wasserzähler und Hauptabsperrventil, einschließlich der Kosten für die Wiederherstellung von Anlagen, die im Zug der Anschlusserrichtung beeinträchtigt werden würden, sowie einschließlich der Leistung von Entschädigungszahlungen im Sinn des § 8 Abs. 1 für die Anschlussverpflichtete bzw. den Anschlussverpflichteten mindestens doppelt so hoch wären wie die durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde.

 

(3) Die Gemeinde hat überdies auf Antrag eine Ausnahme von der Anschlusspflicht für das Nutzwasser zu gewähren, wenn

 

                     

1.

gesundheitliche Interessen nicht gefährdet werden,

2.

Nutzwasser in bedarfsdeckender Menge zur Verfügung steht,

3.

ein selbstständiges Nutzwasserleitungsnetz besteht oder errichtet wird und

4.

auf Dauer sichergestellt ist, dass es zu keiner Verbindung zwischen dem eigenen Nutzwasserleitungsnetz und dem aus der öffentlichen Gemeinde-Wasserversorgungsanlage gespeisten Wasserleitungssystem kommt.

 

(4) Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer eines gemäß Abs. 2 oder 3 von der Anschlusspflicht ausgenommenen Objektes hat der Behörde den Wegfall der für die Ausnahme maßgeblichen Umstände unverzüglich bekannt zu geben. Die Behörde hat mit Bescheid die Ausnahme unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahme nicht mehr vorliegen.