Namen
Straße HNr.
PLZ ORT Ort, ..….2018
Ausnahme von der Bezugspflicht
gemäß § 7 Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 –
Antrag
An
Herr/Frau Bürgermeister der Gemeinde …………………
Herrn/Frau ……………
Straße HNr.
Plz Ort
Sehr geehrter Herr/Frau Bürgermeister,
Wir/Ich beantragen hiermit die Ausnahme von der Bezugspflicht, gemäß § 7 des
Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015, für unser/mein Objekt „Ort u. HNr“.
§ 7 Oö Wasserversorgungsgesetz 2015 sieht eine Ausnahme von der Bezugspflicht vor, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Anschlusspflicht eine eigene Wasserversorgungsanlage besteht, Trink- bzw. Nutzwasser in bedarfsdeckender Menge zur Verfügung stehen.
Unser/Mein Objekt „Ort u. HNr“ ist an die Ortswasserversorgungsleitung angeschlossen. Da wir/ich über eine eigene Wasserversorgungsanlage verfügen und durch diese auch unseren/meinen gesamten Nutz- und Trinkwasserbedarf abdecken können/kann, ersuchen wir/ich gemäß § 7 Oö Wasserversorgungsgesetz 2015, um Ausnahme der Bezugspflicht.
Hochachtungsvoll
(Name) (Name)
Beilagen:
Wasserbefund
Eidesstattliche Erklärung
Auszug aus dem Gesetz
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 35/2015
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.04.2015
Text
(1) Die Gemeinde hat für gemäß § 5 angeschlossene Objekte mit zum Zeitpunkt des Entstehens der Anschlusspflicht bestehender eigener Wasserversorgungsanlage auf Antrag eine mit zehn Jahren befristete Ausnahme von der Bezugspflicht zu gewähren, wenn
1. |
die Eignung des Trinkwassers aus der eigenen Wasserversorgungsanlage von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller durch einen den fachlichen Vorgaben der Trinkwasserverordnung (TWV), BGBl. II Nr. 304/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 359/2012, entsprechenden Befund nachgewiesen wird - dieser Befund darf nicht älter als sechs Monate sein; |
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2. |
Trink- und Nutzwasser in bedarfsdeckender Menge zur Verfügung steht; |
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3. |
auf Dauer sichergestellt ist, dass es zu keiner Verbindung zwischen der eigenen Wasserversorgungsanlage und der Gemeinde-Wasserversorgungsanlage kommt, und |
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4. |
durch geeignete Maßnahmen eine hygienische Gefährdung des Versorgungsnetzes durch die nicht betriebene Anschlussleitung ausgeschlossen ist. |
(2) Wird eine Ausnahme von der Bezugspflicht gewährt, ist nach Ablauf von fünf Jahren ab Rechtskraft der Ausnahmebewilligung von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer ein neuerlicher Befund gemäß Abs. 1, der nicht älter als sechs Monate sein darf, unaufgefordert der Behörde vorzulegen. Wird ein solcher Befund nicht innerhalb von fünf Jahren und sechs Monaten ab Rechtskraft der Ausnahmebewilligung vorgelegt, so erlischt die Ausnahmebewilligung.