In anderen Bundesländern gibt es bereits sehr wohl Ausnahmen von der Anschlußpflicht!!!!
NIEDERÖSTERREICH
Das NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 regelt den Anschlusszwang, die Einschränkung der Errichtung eigener Wasserversorgungsanlagen oder deren Auflassung, die Versorgungspflicht, die Pflichten der Liegenschaftseigentümer und enthält Regelungen für die Erlassung einer Wasserleitungsordnung.
Zuständigkeiten
Für die Vollziehung des NÖ WLAG 1978 ist der Bürgermeister in I. Instanz zuständig.
Über Berufungen gegen seine Bescheide entscheidet der Gemeindevorstand bzw. der Stadtrat.
Anschließend ist als außerordentliches Rechtsmittel die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zulässig. Die Beschwerde ist bei der Gemeinde einzubringen.
Anschlusszwang
Für Eigentümer von Liegenschaften, die sich im Versorgungsbereich einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage befinden, besteht grundsätzlich Anschlusszwang.
Der Anschlusszwang ergibt sich unmittelbar aus dem NÖ WLAG.
Ob man sich im Versorgungsbereich einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage befindet, kann der Wasserleitungsordnung der jeweiligen Gemeinde entnommen werden; diese liegt bei der Gemeinde auf.
Das WLAG sieht bestimmte Fälle vor, in denen der Anschlusszwang nicht besteht (siehe die nachstehend angeführten Ausnahmen!).
Ist ein Liegenschaftseigentümer der Meinung, dass einer dieser Fälle auf ihn zutrifft, muss er einen Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens des Anschlusszwanges bei der Gemeinde einbringen. In den Fällen der Ziffern 1 und 2 des § 2 WLAG ist dem Antrag ein entsprechender Wasseruntersuchungsbefund zum Nachweis darüber, dass das Wasser aus seiner Wasserversorgungsanlage (Brunnen) die Gesundheit nicht gefährden kann, anzuschließen.
Wurde eine Ausnahme vom Anschlusszwang entsprechend § 2 Abs. 1 Z.1 oder Z. 2 NÖ WLAG bescheidmäßig gewährt, sind entsprechende Wasseruntersuchungsbefunde der Behörde (dem Bürgermeister) unaufgefordert alle 5 Jahre vorzulegen.
Ausnahmen
Der Anschlusszwang besteht nicht in folgenden Fällen (§ 2 WLAG):
Wasseruntersuchungsbefunde
Der Wasseruntersuchungsbefund muss von einer staatlich autorisierten Untersuchungsanstalt, von der auch die Probe zu nehmen ist, stammen.
Die Erfordernisse, die ein Wasseruntersuchungsbefund aufzuweisen hat bzw. welche Anstalten/Sachverständigen befugt sind, die entsprechenden Wasseruntersuchungsbefunde zu erstellen, sind bei der Abteilung Umwelthygiene des Amtes der NÖ Landesregierung (Abt. GS2) zu erfragen.
WC-Spülungen
Nach der am 7. Dezember 2016 in Kraft getretenen Novelle zum NÖ WLAG 1978 können WC-Spülungen mit Nutzwasser aus einer eigenen Wasserversorgungsanlage betrieben werden (§ 2a). Der Geltungsbereich erfasst dabei Gebäude mit Aufenthaltsräumen im Versorgungsbereich einer öffentlichen Wasserversorgung. Die übrigen Versorgungsbereiche in den Gebäuden (Duschen, Waschmaschinen, Geschirrspüler etc.) sind weiterhin über das öffentliche Netz zu versorgen. Voraussetzung für ein zulässiges Betreiben der WC-Spülungen ist ein Genehmigungsantrag, der vom Liegenschaftseigentümer beim Bürgermeister als zuständiger Behörde einzubringen ist. Diesem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:
Für die Wasserqualität können hinsichtlich der hygienischen Anforderungen grundsätzlich folgende Gesichtspunkte herangezogen werden:
Bei der Bestimmung dieser Bakterien sind folgende Referenzanalysemethoden anzuwenden:
Diese Gesichtspunkte sind der Verordnung BGBl. II Nr. 349/2009 in der Fassung BGBl. II Nr. 202/2013, Anlage 6, entnommen. Bei Einhaltung dieser Werte und bei normalem Nutzerverhalten sind dabei keine gesundheitlichen Gefahren durch das Nutzwasser zu erwarten. Für besondere Nutzungsformen v.a. in Verbindung mit einem „sensiblen" Personenkreis (z.B. Spitäler, Pflegeheime, Kindergärten, Schulen / insbesondere immungeschwächte bzw. kranke Menschen) können im Einzelfall auch strengere hygienische Anforderungen notwendig sein. In solchen Fällen ist eine ärztliche Beratung zweckdienlich.
Die Behörde erlässt nach einer zusätzlichen Prüfung, ob durch dieses Vorhaben der Bestand des öffentlichen Versorgungsunternehmens in wirtschaftlicher Beziehung nicht bedroht werden kann, einen entsprechenden Genehmigungsbescheid.
Nach Fertigstellung, aber vor Inbetriebnahme hat der Liegenschaftseigentümer (quasi nochmals) zu bestätigen, dass keine Verbindung zwischen den „öffentlichen" und „privaten" Anlagen besteht. Dies unterstreicht die große Bedeutung dieser Notwendigkeit, um gefährliche Verunreinigungen des öffentlichen Versorgungsbereiches zu vermeiden.
Bestehen WC-Spülungen, die den genannten Voraussetzungen entsprechen, bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser neuen Bestimmung, sind sie binnen 2 Jahren der Behörde zu melden und gelten als bewilligt (§ 13).
Die Ausnahmeregelungen für den grundsätzlich bestehenden Anschlusszwang in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen (entweder Versorgung zur Gänze durch das öffentliche Netz oder Versorgung zur Gänze durch eine eigene Anlage) - gemäß § 2 NÖ WLAG - bleiben dabei unberührt.
NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz
Dieses Gesetz gilt für Gemeindewasserleitungen, das sind Wasserversorgungsunternehmungen, die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband betrieben werden. Die Gemeinden werden ermächtigt, Wasserversorgungsabgaben (Wasseranschlußabgabe, Ergänzungsabgabe, Sonderabgabe) und Wasserbenützungsgebühren einzuheben.
Dieses Gesetz enthält Regeln, wen die Abgabenpflicht trifft und wie die Abgabenschuld entsteht. Über die Abgabenschuld hat die Gemeinde zu entscheiden. Bei konkreten Fragen kann man daher die Gemeinde oder die Abteilung Gemeinden des Amtes der NÖ Landesregierung (02742) 9005 DW 12565, 12623 kontaktieren
weiterführende Links
Burgenland
Gesetz über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland
LGBl.Nr. 73/2007 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 33/2017
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
01.07.2017
Index
6930 Wasserversorgung
§ 20
Ausnahmen von der Anschlusspflicht
(1) Eine Anschlusspflicht besteht nicht, wenn im Zeitpunkt des beabsichtigten Anschlusses bei Grundstücken mit schon bestehenden Bauten, Betrieben oder Anlagen eine allen gesundheitlichen Anforderungen entsprechende Wasserversorgungsanlage besteht, die außer Nutzwasser auch Trinkwasser in einer zum menschlichen Genuss vollkommen geeigneten Beschaffenheit und in hinreichender Menge zur Verfügung stellt und der Anschluss an die öffentliche Wasserleitung mit unverhältnismäßig höheren wirtschaftlichen Belastungen des Eigentümers verbunden wäre.
(2) Der Verband kann industrielle, gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe sowie öffentliche Anstalten von der Verpflichtung zum Bezug von Nutzwasser befreien. Von einer solchen Befreiung sind jedoch Betriebe auszunehmen, bei denen aus gesundheitlichen oder hygienischen Gründen auch der Bezug von Nutzwasser aus der Wasserleitung erforderlich ist.
(3) Der Verband kann Betriebe, die einen unverhältnismäßig großen Verbrauch an Nutzwasser haben (zB größere Industriebetriebe), aus Gründen der Trinkwasserversorgung vom Bezug von Nutzwasser ausschließen, wenn ihnen die Beschaffung von Nutzwasser billigerweise anderweitig zugemutet werden kann.
(4) Der Bezug von Trinkwasser darf niemandem verweigert werden, sofern er den gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt.
Anmerkung
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 33/2017
Im RIS seit 07.06.2017
Zuletzt aktualisiert am 07.06.2017
Gesetzesnummer 20000649
Dokumentnummer LBG40019212