Die Begriffe „Wasserversorgungsanlage, Transportleitung, Versorgungsleitung und Anschlussleitung“ sind in zahlreichen Dokumentationen, so auch in der Wasserleitungsordnung angeführt und definiert. Die Begriffserklärungen lauten:
Eine Wasserversorgungsanlage ist die Gesamtheit aller Einrichtungen, die der Fassung, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung von Wasser an Abnehmerinnen und Abnehmer für Trink-, Nutz- und Feuerlöschzwecken dienen, bis zur Übergabestelle an die AbnehmerIn.
- Ein Leitungssystem besteht aus folgenden Bereichen:
· Transportleitung: Leitung
zwischen Fassung, Speicherung bis zum Versorgungsbereich. An diese Leitungen können keine AbnehmerInnen direkt angeschlossen werden.
· Versorgungsleitung: Leitung im
Versorgungsbereich, an die Anschlussleitungen zu den AbnehmerInnen angeschlossen werden können.
· Anschlussleitung: Leitung
zwischen Versorgungsleitung und der Verbrauchanlage der AbnehmerInnen bis zur festgelegten Übergabestelle.
· Übergabestelle: Die
Übergabestelle ist für jede AbnehmerIn festgelegt und stellt das Absperrventil unmittelbar nach dem Wasserzähler dar.
· Verbrauchsanlage: Alle Wasserinstallationen der AbnehmerInnen nach der Übergabestelle.
Im Rundschreiben von der OÖ Landesregierung, GZ: IKD(Gem) 020846/94 2015 Sg/Vi, ist unter § 3 (Begriffsbestimmungen) angeführt:
„Mit der Definition der Anschlussleitung (Z1) ist einerseits klargestellt, dass Verpflichtungen zur Herstellung eines Wasserversorgungsanschlusses nur in Bezug auf die Versorgungsleitungen einer Gemeinde-Wasserversorgungsanlage bestehen können. Es gibt also keine Anschlusspflicht an sog. Transportleitungen ( = Zubringerleitungen und Hauptleitungen mit Hauptverteilfunktion innerhalb eines bestimmten Versorgungsgebiets) und zwar auch dann nicht, wenn ausnahmsweise bereits einzelne Verbraucherinnen und Verbraucher direkt an eine solche Transportleitung angeschlossen sind.“