INHALTSVERZEICHNIS
§ 1 |
Ziele und Grundsätze |
§ 2 |
Geltungsbereich |
§ 3 |
Begriffsbestimmungen |
§ 4 |
Förderungen |
§ 5 |
Anschluss- und Bezugspflicht |
§ 6 |
Ausnahmen von der Anschlusspflicht |
§ 7 |
Ausnahmen von der Bezugspflicht |
§ 8 |
Inanspruchnahme fremder Grundstücke |
§ 9 |
Wasserleitungsordnung |
§ 10 |
Wasserschutzberatung |
§ 11 |
Behörden |
§ 12 |
Dingliche Bescheidwirkung |
§ 13 |
Strafbestimmungen |
§ 14 |
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen |
(1) Dieses Landesgesetz hat das Ziel einer nachhaltigen Versorgung der Bevölkerung mit quantitativ ausreichendem und qualitativ einwandfreiem Trink- und Nutzwasser und orientiert sich bei seinen Regelungen insbesondere an den grundsätzlichen Bekenntnissen der Oö. Landesstrategie „Zukunft Trinkwasser“.
(2) Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes über die Organisation der Verteilung von Trinkwasser werden vom Grundsatz der Stärkung der Gemeinden als gemeinnützige Träger der öffentlichen Trinkwasserversorgung unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen von Wassergenossenschaften getragen. Dabei wird auch wirtschaftlichen Einzelinteressen Rechnung getragen, sofern dies aus gesundheitsrechtlichen Gesichtspunkten möglich ist.
(1) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Wasserrechts, des Gewerberechts und des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzrechts berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(2) Soweit dieses Landesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, werden sonstige landesgesetzliche Bestimmungen durch dieses Landesgesetz nicht berührt.
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
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Anschlussleitung: Wasserleitung, welche das Wasser von der Versorgungsleitung eines Wasserversorgungsunternehmens bis zur Übergabestelle an die Verbraucherin bzw. den Verbraucher einschließlich des Absperrventils liefert (Hausanschlussleitung); |
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2. |
Gemeinde-Wasserversorgungsanlage: gemeinnützige (Z 3) öffentliche (Z 5) Wasserver-sorgungsanlage, derer sich die Gemeinde zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben bedient, auch dann, wenn die Betreiberin bzw. der Betreiber dieser Anlage in direkte Rechtsbeziehung zu den Verbraucherinnen und Verbrauchern tritt; |
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3. |
gemeinnützige Wasserversorgungsanlage: Wasserversorgungsanlage, deren Gebühren und Entgelte für die Benützung den Aufwand für die Erhaltung und den Betrieb der Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Anlage entsprechenden Lebensdauer das doppelte Jahreserfordernis nicht übersteigen; |
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4. |
Objekt: ein Gebäude, in dem bei bestimmungsgemäßer Nutzung Trink- und/oder Nutzwasser verbraucht wird; mehrere Gebäude, die den Hofbereich eines land- und forstwirtschaftlichen Anwesens bilden, gelten als ein Objekt; dies gilt sinngemäß auch für Betriebsanlagen, die aus mehreren Gebäuden bestehen; |
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5. |
öffentliche Wasserversorgungsanlage: Wasserversorgungsanlage, an deren Leitungsnetz der Anschluss innerhalb ihres Versorgungsbereichs und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit allgemein offen steht; |
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6. |
Wassergenossenschaften: jene Genossenschaften, welche nach den Bestimmungen des 9. Abschnitts des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG. 1959), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2014, gegründet worden sind. |
Eine Förderung des Landes Oberösterreich für Maßnahmen in der Siedlungswasserwirtschaft wird im Bereich Wasserversorgung nur dann gewährt, wenn das Vorhaben im Einklang mit der Oö. Landesstrategie „Zukunft Trinkwasser“, insbesondere hinsichtlich volkswirtschaftlich sinnvoller Konzeptionen der Trinkwasserinfrastruktur in der bzw. den betroffenen Gemeinde(n) oder für die betroffene Region, steht. Gegebenenfalls kann die Landesregierung selbst solche lokalen oder regionalen Konzeptionen erstellen oder in Auftrag geben. Dieser Grundsatz gilt sinngemäß auch für die Mitwirkung des Landes Oberösterreich bei der Förderung für die Siedlungswasserwirtschaft durch den Bund.
(1) Für Objekte besteht Anschlusspflicht an eine Gemeinde-Wasserversorgungsanlage, wenn
1. |
der zu erwartende Wasserbedarf dieser Objekte von dieser öffentlichen Wasserversorgungsanlage voll befriedigt werden kann, und |
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2. |
die kürzeste, in Luftlinie gemessene Entfernung zwischen dem auf den Erdboden projizierten am weitesten Richtung Versorgungsleitung vorspringenden Teil des Objektes (Messpunkt) und dem für den Anschluss in Betracht kommenden Strang der Versorgungsleitung der Gemeinde-Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 Meter beträgt. |
(2) Die Anschlusspflicht hat die Wirkung, dass der Bedarf an Trink- und Nutzwasser in den Objekten ausschließlich aus der Gemeinde-Wasserversorgungsanlage gedeckt werden kann. Die Anschlusspflicht ist mit einer Bezugspflicht verbunden, sofern nicht gemäß § 7 eine Ausnahme davon gewährt werden kann.
(3) Die zum Anschluss erforderlichen Einrichtungen des anschlusspflichtigen Objektes sind bei Neubauten vor deren erstmaliger Benützung und bei bestehenden Objekten innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung der öffentlichen Versorgungsleitung herzustellen. Die Veranlassung der Herstellung obliegt der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer des anschlusspflichtigen Objektes, die bzw. der auch die Kosten für die Herstellung und die Instandhaltung dieser Einrichtungen zu tragen hat.
(4) Im Rahmen des Anschlusses an die Gemeinde-Wasserversorgungsanlage ist sicherzustellen, dass es zu keinen Verbindungen zwischen allenfalls weiter bestehenden eigenen Wasserversorgungsanlagen und dem öffentlichen Leitungsnetz kommen kann.
(5) Kommt die Eigentümerin bzw. der Eigentümer eines Objektes ihrer bzw. seiner Verpflichtung nach Abs. 3 nicht nach, hat die Behörde mit Bescheid die Herstellung der für den Anschluss erforderlichen Einrichtungen binnen angemessener Frist vorzuschreiben. Sofern die bzw. der zum Anschluss Verpflichtete eine eigene Wasserversorgungsanlage betreibt, sind gleichzeitig auch jene Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben, unter denen eine Weiterverwendung dieser Anlage gemäß Abs. 4 zulässig ist. In diesem Bescheid ist auf die Möglichkeit der Gewährung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht nach den Bestimmungen des § 6 hinzuweisen. Ohne Anführung dieses Hinweises findet kein Ablauf der Frist zur Stellung des Antrags nach § 6 Abs. 2 statt.
(1) Anschlusspflicht besteht nicht
1. |
für Betriebswasserleitungen öffentlicher Eisenbahnen im Sinn des § 2 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 205/2013, |
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2. |
wenn Objekte (bereits) durch eine Wassergenossenschaft tatsächlich versorgt werden. |
(2) Die Gemeinde hat für Objekte mit zum Zeitpunkt des Entstehens der Anschlusspflicht bestehender eigener Wasserversorgungsanlage auf Antrag eine Ausnahme von der Anschlusspflicht zu gewähren, wenn
1. |
dies die Anschlussverpflichtete bzw. der Anschlussverpflichtete spätestens binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheids nach § 5 Abs. 5 beantragt, |
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2. |
die Eignung des Trinkwassers aus der eigenen Wasserversorgungsanlage von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller durch einen den fachlichen Vorgaben der Trinkwasserverordnung (TWV), BGBl. II Nr. 304/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 359/2012, entsprechenden Befund nachgewiesen wird - dieser Befund darf nicht älter als sechs Monate sein, |
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3. |
Trink- bzw. Nutzwasser in bedarfsdeckender Menge zur Verfügung steht und |
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4. |
die Kosten der Herstellung der Anschlussleitung und sämtlicher dazugehörender Einrichtungen, wie insbesondere Drucksteigerungseinrichtungen, Wasserzähler und Hauptabsperrventil, einschließlich der Kosten für die Wiederherstellung von Anlagen, die im Zug der Anschlusserrichtung beeinträchtigt werden würden, sowie einschließlich der Leistung von Entschädigungszahlungen im Sinn des § 8 Abs. 1 für die Anschlussverpflichtete bzw. den Anschlussverpflichteten mindestens doppelt so hoch wären wie die durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde. |
(3) Die Gemeinde hat überdies auf Antrag eine Ausnahme von der Anschlusspflicht für das Nutzwasser zu gewähren, wenn
1. |
gesundheitliche Interessen nicht gefährdet werden, |
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Nutzwasser in bedarfsdeckender Menge zur Verfügung steht, |
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3. |
ein selbstständiges Nutzwasserleitungsnetz besteht oder errichtet wird und |
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4. |
auf Dauer sichergestellt ist, dass es zu keiner Verbindung zwischen dem eigenen Nutzwasserleitungsnetz und dem aus der öffentlichen Gemeinde-Wasserversorgungsanlage gespeisten Wasserleitungssystem kommt. |
(4) Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer eines gemäß Abs. 2 oder 3 von der Anschlusspflicht ausgenommenen Objektes hat der Behörde den Wegfall der für die Ausnahme maßgeblichen Umstände unverzüglich bekannt zu geben. Die Behörde hat mit Bescheid die Ausnahme unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahme nicht mehr vorliegen.
(1) Die Gemeinde hat für gemäß § 5 angeschlossene Objekte mit zum Zeitpunkt des Entstehens der Anschlusspflicht bestehender eigener Wasserversorgungsanlage auf Antrag eine mit zehn Jahren befristete Ausnahme von der Bezugspflicht zu gewähren, wenn
1. |
die Eignung des Trinkwassers aus der eigenen Wasserversorgungsanlage von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller durch einen den fachlichen Vorgaben der Trinkwasserverordnung (TWV), BGBl. II Nr. 304/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 359/2012, entsprechenden Befund nachgewiesen wird - dieser Befund darf nicht älter als sechs Monate sein; |
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2. |
Trink- und Nutzwasser in bedarfsdeckender Menge zur Verfügung steht; |
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3. |
auf Dauer sichergestellt ist, dass es zu keiner Verbindung zwischen der eigenen Wasserversorgungsanlage und der Gemeinde-Wasserversorgungsanlage kommt, und |
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4. |
durch geeignete Maßnahmen eine hygienische Gefährdung des Versorgungsnetzes durch die nicht betriebene Anschlussleitung ausgeschlossen ist. |
(2) Wird eine Ausnahme von der Bezugspflicht gewährt, ist nach Ablauf von fünf Jahren ab Rechtskraft der Ausnahmebewilligung von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer ein neuerlicher Befund gemäß Abs. 1, der nicht älter als sechs Monate sein darf, unaufgefordert der Behörde vorzulegen. Wird ein solcher Befund nicht innerhalb von fünf Jahren und sechs Monaten ab Rechtskraft der Ausnahmebewilligung vorgelegt, so erlischt die Ausnahmebewilligung.
(1) Ist es für die Herstellung der Anschlussleitung erforderlich, fremden Grund zu benutzen, um den Anschluss an die öffentliche Gemeinde-Wasserversorgungsanlage wirtschaftlich zumutbar herzustellen, hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des fremden Grundes die Herstellung neuer Anlagen und deren Instandhaltung unter Inanspruchnahme ihres bzw. seines Grundes zu dulden. Dafür gebührt ihr bzw. ihm eine angemessene Entschädigung, die die bzw. der Anschlusspflichtige zu leisten hat.
(2) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 sind über Antrag der betroffenen Eigentümerin bzw. des betroffenen Eigentümers mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde aufzuerlegen, sofern kein privatrechtliches Übereinkommen zustande kommt. § 14 der Oö. Bauordnung 1994 ist sinngemäß anzuwenden. Bei der Inanspruchnahme fremden Grundes ist auf berechtigte Interessen der betroffenen Eigentümerin bzw. des betroffenen Eigentümers möglichst Rücksicht zu nehmen.
(1) Unbeschadet ihres freien Beschlussrechts in Angelegenheiten der Ausschreibung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen können die Gemeinden im Rahmen dieses Landesgesetzes die näheren Vorschriften über die Durchführung des Anschlusses und über die Bedingungen des Wasserbezugs durch Verordnung erlassen (Wasserleitungsordnung).
(2) Technische und hygienische Vorschriften der Wasserleitungsordnung sind nach gesicherten Erfahrungen der technischen Wissenschaften bzw. der Hygiene zu fassen. Vorschreibungen hinsichtlich der Wahl von Baumaterial oder der Art der Ausführung von Arbeiten dürfen den zur Tragung der Kosten Verpflichteten nicht über Gebühr und Notwendigkeit belasten.
(3) In der Wasserleitungsordnung kann ferner
1. |
verfügt werden, dass Wasser nur in beschränkten Mengen abgegeben wird, soweit es die öffentlichen Interessen erfordern, |
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2. |
verfügt werden, dass die Wasserleitungseinrichtungen auch innerhalb der Objekte (Innenleitungen im Anschluss an die Übergabestelle) den technischen Erfordernissen entsprechen müssen, |
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3. |
die Eigentümerinnen und Eigentümer verpflichtet werden, die Innenleitungen jederzeit, außer zur Unzeit, durch Organe der Gemeinde überprüfen zu lassen, |
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4. |
die Eigentümerinnen und Eigentümer verpflichtet werden, Änderungen an den Innenleitungen und Änderungen im Wasserbedarf, die für die öffentliche Wasserversorgungsanlage von Bedeutung sind, sowie Änderungen im Eigentum der Gemeinde anzuzeigen, |
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5. |
die Art und der Ort der Messung des Wasserbezugs bestimmt werden. |
(1) Zur Unterstützung der zielgerichteten und sachgerechten Umsetzung einer gewässerverträglichen Landwirtschaft stellt das Land Oberösterreich nach Maßgabe der vorhandenen Mittel eine unabhängige, freiwillige Beratung der Landwirtinnen und Landwirte zur Verfügung (Wasserschutzberatung). Das Land kann sich bei der Erfüllung dieser Aufgabe ganz oder teilweise Dritter bedienen.
(2) Die Wasserschutzberatung steht allen Landwirtinnen und Landwirten offen.
(3) Die in der Wasserschutzberatung tätigen natürlichen Personen dürfen nicht zum Vollzug hoheitlicher Kontroll- oder Überprüfungsaufgaben herangezogen werden.
Behörden
(1) Die Vollziehung dieses Landesgesetzes steht dem Bund zu (Art. 10 Abs. 2 B-VG).
(2) Zuständige Behörde für die in den §§ 5 bis 7 geregelten Angelegenheiten ist die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat. Zuständig zur Erlassung einer Wasserleitungsordnung gemäß § 9 ist der Gemeinderat.
(3) Die der Gemeinde zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
(4) Zuständige Behörde zur Vollziehung der §§ 8 und 13 ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
Die Wirksamkeit der nach den §§ 5 bis 7 erlassenen Bescheide wird durch einen Wechsel in der Person der Eigentümerin bzw. des Eigentümers des Objektes, auf welches sich der Bescheid bezieht, nicht berührt.
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen, wer
1. |
als Eigentümerin bzw. Eigentümer eines Objektes trotz Verpflichtung nach § 5 Abs. 5 den bescheidmäßig vorgeschriebenen Verpflichtungen nicht nachkommt, |
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2. |
als Eigentümerin bzw. Eigentümer des Objektes der Bekanntgabepflicht nach § 6 Abs. 4 nicht nachkommt, |
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3. |
als Verpflichtete bzw. Verpflichteter auf Grund von Bestimmungen einer Wasserleitungsordnung nach § 9 diesen Verpflichtungen nicht nachkommt. |
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Wasserversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 24/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, außer Kraft.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtswirksam bestehende Wasserleitungsordnungen des Gemeinderats gelten als Wasserleitungsordnungen im Sinn dieses Landesgesetzes.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes tatsächlich bestehende Anschlüsse an Gemeinde-Wasserversorgungsanlagen, die einer Verpflichtung gemäß der bisherigen Rechtslage entsprechen, gelten als Anschlussverpflichtungen im Sinn dieses Landesgesetzes. Eine Bezugspflicht besteht nur für solche Objekte, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 erfüllen.
(5) Rechtskräftige Ausnahmegenehmigungen vom Anschlusszwang werden durch das Inkrafttreten dieses Landesgesetzes nicht berührt.