§ 6 Abs. 2 Abs. 5 lit b – Entstehen des Abgabenanspruches und Fälligkeit:
Die Verpflichtung zur Entrichtung einer ergänzenden Kanalanschlussgebühr entsteht mit der Vollendung der Rohbauarbeiten. Der Grundeigentümer hat dies innerhalb von zwei Wochen beim Gemeindeamt anzuzeigen.
Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001, LGBl 27/2001 idgF LGBl 94/2015
§ 12:
Die Anschlusspflicht für Objekte an die öffentliche Kanalisation besteht, wenn die Abwässer nach den Einleitungsbedingungen in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden dürfen.
Die Bundesabgabenordnung-BAO, BGBl 194/1961 idgF BGBl I118/2015 sieht vor:
§ 4:Der Abgabenanspruch entsteht nach sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
§ 207:
Abs. 1.: Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
Abs. 2.: Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, […]
bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre.
§ 208 Abs. 1:
Die Verjährung beginnt
a) in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 (Anmerkung: Angelegenheit der Erbschafts- und Schenkungssteuer) ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird;
Zu 1. - Verjährung
Nach den Bestimmungen des § 6 Kanalgebührenordnung iVm § 4 BAO ist der Abgabenanspruch auf Vorschreibung einer ergänzenden Kanalanschlussgebühr mit der der Gemeinde ………… bekannten Bauausführung im Frühjahr 2005 entstanden als dabei die Einrichtungen für die Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung installiert und damit der tatsächliche Anschluss an die Ortskanalisation bewerkstelligt worden sind.
Daher begründet die Anzeige der Baufertigstellung vom 05.05.2014 (bzw. 28.03.2014) keine gesetzliche Grundlage für die Vorschreibung einer ergänzenden Kanalanschlussgebühr.
Der fünfjährige Fristenlauf für einen Abgabenanspruch hat nach den Bestimmungen des § 6 Kanalgebührenordnung der Gemeinde …… iVm §§ 4, 207, 2008 BAO bereits mit dem Ablauf des …..2005 begonnen; sh. vgl. VwGH vom 15.09.2011, 2011/17/0037.
Aus dem dargestellten Sachverhalt ist ein Abgabenanspruch auf Vorschreibung einer ergänzenden Kanalanschlussgebühr mit dem Ablauf des …..2010 erloschen.
Zu 2. – Gebührenberechnung
Unabhängig der bereits eingetretenen Verjährung wird darüber hinaus formelle und materielle Rechtswidrigkeit in der Berechnung einer Kanalanschlussgebühr geltend gemacht.
2.1.: Zum Zeitpunkt des Entstehens einer ergänzenden Kanalanschlussgebühr für den ausgebauten Dachraum war die Kanalgebührenordnung der Gemeinde …… vom …..2005 noch nicht in Kraft. Eine Berechnung der Gebühr auf der Grundlage der zitierten Kanalgebührenordnung würde einen Bescheid mit formeller Rechtswidrigkeit belasten.
2.2.: Das gemäß § 4 Abs. 4 der Kanalgebührenordnung einer Berechnung zu Grunde zu legende benützbare Flächenausmaß beträgt nach dem Einreichplan und der Baubeschreibung, auf volle Quadratmeteranzahl abgerundet, 146 m². Das von der Gemeinde ermittelte Flächenausmaß können wir ohne Kenntnis der von der Gemeinde herangezogenen Grundlage nicht nachvollziehen.
2.3.: Die angestellte Indexbindung, bezogen auf das Jahr 2014, ist wegen der im Frühjahr 2005 hergestellten Wasserleitung und der Ableitungseinrichtung in die Ortskanalisation, unzulässig
§ 6 Abs. 2 Abs. 5 lit b – Entstehen des Abgabenanspruches und Fälligkeit:
Die Verpflichtung zur Entrichtung einer ergänzenden Kanalanschlussgebühr entsteht mit der Vollendung der Rohbauarbeiten. Der Grundeigentümer hat dies innerhalb von zwei Wochen beim Gemeindeamt anzuzeigen.
Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001, LGBl 27/2001 idgF LGBl 94/2015
§ 12:
Die Anschlusspflicht für Objekte an die öffentliche Kanalisation besteht, wenn die Abwässer nach den Einleitungsbedingungen in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden dürfen.