Namen

Straße HNr.

PLZ ORT                                                                                                          Ort, ..….2018

 

 

 

 

Ausnahme von der Bezugspflicht

 

gemäß § 7 Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 –

 

Antrag

 

 

An

 Herr/Frau Bürgermeister der Gemeinde …………………

 Herrn/Frau ……………

Straße HNr.

 Plz Ort

 

Sehr geehrter Herr/Frau Bürgermeister,

 

Wir/Ich beantragen hiermit die Ausnahme von der Bezugspflicht, gemäß § 7 des

 Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015, für unser/mein Objekt „Ort u. HNr“.

 

§ 7 Oö Wasserversorgungsgesetz 2015 sieht eine Ausnahme von der Bezugspflicht vor, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Anschlusspflicht eine eigene Wasserversorgungsanlage besteht, Trink- bzw. Nutzwasser in bedarfsdeckender Menge zur Verfügung stehen.

 

 

Unser/Mein Objekt „Ort u. HNr“ ist an die Ortswasserversorgungsleitung angeschlossen. Da wir/ich über eine eigene Wasserversorgungsanlage verfügen und durch diese auch unseren/meinen gesamten Nutz- und Trinkwasserbedarf abdecken können/kann, ersuchen wir/ich gemäß § 7 Oö Wasserversorgungsgesetz 2015, um Ausnahme der Bezugspflicht.

 

 

Hochachtungsvoll

 

(Name)                                 (Name)

 
 

 

Beilagen:

 

Wasserbefund

 

Eidesstattliche Erklärung

 

 

Auszug aus dem Gesetz

Bundesland

 

Oberösterreich

 

Kurztitel

 

Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015

 

Kundmachungsorgan

 

LGBl.Nr. 35/2015

 

§/Artikel/Anlage

 

§ 7

 

Inkrafttretensdatum

 

01.04.2015

 

Text

 

 (1) Die Gemeinde hat für gemäß § 5 angeschlossene Objekte mit zum Zeitpunkt des Entstehens der Anschlusspflicht bestehender eigener Wasserversorgungsanlage auf Antrag eine mit zehn Jahren befristete Ausnahme von der Bezugspflicht zu gewähren, wenn

 

                     

1.

die Eignung des Trinkwassers aus der eigenen Wasserversorgungsanlage von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller durch einen den fachlichen Vorgaben der Trinkwasserverordnung (TWV), BGBl. II Nr. 304/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 359/2012, entsprechenden Befund nachgewiesen wird - dieser Befund darf nicht älter als sechs Monate sein;

2.

Trink- und Nutzwasser in bedarfsdeckender Menge zur Verfügung steht;

3.

auf Dauer sichergestellt ist, dass es zu keiner Verbindung zwischen der eigenen Wasserversorgungsanlage und der Gemeinde-Wasserversorgungsanlage kommt, und

4.

durch geeignete Maßnahmen eine hygienische Gefährdung des Versorgungsnetzes durch die nicht betriebene Anschlussleitung ausgeschlossen ist.

 

(2) Wird eine Ausnahme von der Bezugspflicht gewährt, ist nach Ablauf von fünf Jahren ab Rechtskraft der Ausnahmebewilligung von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer ein neuerlicher Befund gemäß Abs. 1, der nicht älter als sechs Monate sein darf, unaufgefordert der Behörde vorzulegen. Wird ein solcher Befund nicht innerhalb von fünf Jahren und sechs Monaten ab Rechtskraft der Ausnahmebewilligung vorgelegt, so erlischt die Ausnahmebewilligung.